Rechtliche Voraussetzungen

Rechtliche Voraussetzungen

Wirtschaftliche Beratung/Sachverständigentätigkeit für den Betriebsrat

Grundlage der Beratung für Betriebsräte stellt das Betriebsverfassungsgesetz nach § 80.3. und § 111 sowie Regelungen der Betriebs- und Tarifparteien dar. Betriebsräte haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich durch einen wirtschaftlichen Sachverständigen bei ihrer Arbeit fachlich unterstützen zu lassen. Diesen rechtlichen Anspruch regelt § 80 Abs. 3 BetrVG. Bei Betriebsänderungen gibt der § 111 S. 2 BetrVG dem Betriebsrat einen eigenen Anspruch auf die Hinzuziehung von Beratern, sofern mehr als 300 Arbeitnehmer im Betrieb sind. Das heißt, bei einer Arbeitnehmerzahl von unter 300 bedarf die Hinzuziehung eines wirtschaftlichen Sachverständigen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG.

Sachverständigentätigkeit für den Wirtschaftsausschuss

Nicht nur der Betriebsrat selbst, sondern auch der von ihm gebildete Wirtschaftsausschuss hat das Recht auf einen Sachverständigen. Gemäß § 108 Abs. 2 BetrVG kann der Wirtschaftsausschuss eine solche Unterstützung erhalten, allerdings auch nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Für die Hinzuziehung einer solchen Unterstützung gilt § 80 Abs. 3 BetrVG entsprechend.

Qualifizierung von Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss

Grundlage von Seminaren zur Arbeitsorganisation von Betriebsratsgremien sowie Schulungen des Wirtschaftsausschusses stellen die § 37 Abs. 6 BetrVG und § 37 Abs.2 BetrVG sowie § 40 Abs.1 BetrVG dar.

Auftragsklärung

Voraussetzung ist immer ein ordentlicher Beschluss des zuständigen Betriebsrats. Von unserer Seite wird nach Auftragsklärung und Angebotserstellung eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers eingefordert.